Unter
dem Aktenzeichen 8 AZR 5/97 hat das BAG Kassel entschieden, dass
krankgeschriebene Beschäftigte bei "begründetem Verdacht", einer
Vortäuschung der Krankheit um eine Lohnfortzahlung zu erhalten, durch
Detektive überwacht werden können. Der Arbeitgeber darf dem
Beschäftigten bei Verdachtsbestätigung die anfallenden Kosten dafür in
Rechnung stellen.
Weitere interessante Urteile
1.Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig.
LArbG Düsseldorf, 04.04.95, 7 Ta 243/94
2.Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn es das letztmögliche Mittel ist eine Sache aufzuklären (hier: Warenverluste).
BAG 5 AZR, 116/86
3.Arbeitgeber
dürfen unter bestimmten Umständen Beschäftigte per Videokamera
überwachen lassen. Die Überwachung sei zulässig, wenn ein hinreichend
konkreter Verdacht bestehe, der nicht oder nur schwer mit anderen, das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wahrenden Mitteln geklärt werden
könne.
BAG 2 AZR 51/02
4.Detektivkosten
zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden
Fehlverhaltens, können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt
erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
5.Im
Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der
Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine
Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die
prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern
kann.